Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wollte sich der Beschuldigte an viele Details dieses Treffens erinnern können, aber zu was er E.________ gezwungen haben soll, nicht, da er betrunken gewesen sei. Dieses selektive Erinnerungsvermögen zeigte der Beschuldigte im Zusammenhang mit sämtlichen Vorfällen (vgl. dazu E. 13.4.2 hiervor) und auch seine Aussagen zu diesem Vorfall sind nicht glaubhaft. Demgegenüber schilderte E.________ auch hinsichtlich dieses Vorfalls (vgl. zur allgemeinen Aussagenanalyse E. 13.4.4 hiervor) sehr detailliert, wie sie in den weissen BS.________(Marke) des fremden Mannes gestiegen und in seine Wohnung gefahren seien.