Ein solches Verhalten spricht vielmehr dafür, dass E.________ mit dem Treffen allgemein bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und lässt sich keineswegs mit der Darstellung des Beschuldigten in Einklang bringen. Im Weiteren gab E.________ glaubhaft an, dass der Mann keine Kenntnis über ihre fehlende Einwilligung in die sexuellen Handlungen gehabt habe. Sie habe vor dem Beschuldigten so tun müssen, als würde es ihr gefallen (pag. 2053).