Was die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen (orale Penetration des Mannes und des Beschuldigten; Einführen der Finger und Lecken der Vagina) anbelangt, ist ebenso auf die glaubhaften Angaben von E.________ abzustellen. Der Darstellung des Beschuldigten, wonach sie einverstanden gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich räumte der Beschuldigte selbst ein, dass E.________ am nächsten Tag wütend gewesen sei und er ihr versprochen habe, dass es nicht mehr vorkommen werde. Ein solches Verhalten spricht vielmehr dafür, dass E.___