auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen zu berufen. Er habe ihr einige Hinweise gegeben, was sie machen sollte aber sicher nicht zu allem was geschehen sei. Er sei jedes Mal unter Alkoholeinfluss gestanden und habe deshalb mehrere Lügen ausgesprochen. Es sei möglich, dass er vom Mann verlangt habe, ihre Vagina zu lecken (pag. 1897). Dieses selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Angaben des Beschuldigten sind insgesamt sehr widersprüchlich, wenig authentisch, beschönigend und verharmlosend. Auf diese kann daher nur mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht abgestellt werden.