Auffällig ist – wie bereits in Bezug die anderen Sex-Treffen – dass der Beschuldigte sich an zahlreiche Details des Abends erinnern will. Insbesondere will er sich sicher sein, dass E.________ das Treffen bzw. die sexuellen Handlungen gewollt habe (pag. 1895; pag. 1959; pag. 1981, Z. 612 ff.). In Bezug auf andere Details, beispielsweise, wer entschieden habe was gemacht werde, gab er an, sich nicht erinnern zu können. Jedes Mal, wenn es solche Treffen gegeben habe, sei er sehr betrunken gewesen, weshalb er sich nur schwer an alles erinnern könne (pag. 1896). Auch auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach er [der Beschuldigte] bestimmt habe, was zu tun gewesen sei, versuchte er sich