Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen von E.________ auch in Bezug auf diesen Vorfall als stimmig, erlebt und damit glaubhaft erscheinen. In ihren Aussagen sind weder Lügensignale noch ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten auszumachen (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. II. 2.4 hiervor). 8.3.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten […]