90 nur anfassen dürfen, wenn der Beschuldigte es befohlen habe (pag. 2054). Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, gab sie widerspruchsfrei an, dass sie den Penis des Mannes habe berühren und in den Mund nehmen müssen und dieser seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe (pag. 2053). Danach habe sie den Beschuldigten oral befriedigen müssen. Der Beschuldigte habe verlangt, dass der Mann E.________ gleichzeitig penetriere, was aufgrund seiner fehlenden Erektion nicht gelungen sei. Der Mann habe daraufhin ihre Vagina lecken müssen (pag. 2053).