In Bezug auf die allgemeine tatsächliche Feststellung, dass E.________ zu den «Sex-Treffen» gezwungen wurde, kann auf die hiervor gemachten Ausführungen (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden. Demnach wusste der Beschuldigte, dass E.________ die «Sex-Treffen» nicht wollte und schuf bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen. Die Vorinstanz hält in Bezug auf den vorliegenden Vorfall korrekt fest, was folgt (pag. 5385 ff., S. 89 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 8.3.1. Würdigung der Aussagen von E.________ […]