5823 f.). Gegen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz wendete die Generalstaatsanwaltschaft ein, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch beim Vorfall mit dem unbekannten Mann habe der Beschuldigte gewusst, dass E.________ dieses Treffen nicht gewollt habe. Sie habe ausgesagt, dass der Beschuldigte sie vor dem Treffen eher bedroht als geschlagen habe (pag. 5830). 17.7.5 Erwägungen der Kammer In Bezug auf die allgemeine tatsächliche Feststellung, dass E.________ zu den «Sex-Treffen» gezwungen wurde, kann auf die hiervor gemachten Ausführungen (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden.