Wenn sie getrunken hätten, dann hätten sie es beide gewollt und beide seien einverstanden gewesen. Der Beschuldigte bestreite auch hier, gewusst zu haben, dass E.________ nicht einverstanden gewesen sei und er Gewalt ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang habe sich die Vorinstanz bei der Begründung enorm kurz gehalten und nicht einmal die Mühe gemacht, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass sein Beteuern, von Freiwilligkeit ausgegangen zu sein, nicht glaubhaft sei. Dass der Beschuldigte Gewalt ausgeübt habe, um durch die Gewalt die sexuellen Handlungen zu erzwingen, sei nicht nachgewiesen worden (zum Ganzen pag. 5823 f.).