Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte für den Beschuldigten im Wesentlichen aus, der unbekannte Mann habe den Beschuldigten auf WhatsApp blockiert, weshalb E.________ vom Beschuldigten gebeten worden sei, die Kommunikation zu übernehmen und auszuführen. E.________ habe dies getan. Der Beschuldigte habe angegeben, sie hätten gemeinsam geschrieben und alles gemeinsam entschieden. Deshalb sei er der Auffassung gewesen, dass beide dieses Treffen gewollt hätten. Wenn sie getrunken hätten, dann hätten sie es beide gewollt und beide seien einverstanden gewesen.