ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________), war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. Beim Treffpunkt in BP.________(Ortschaft) stiegen sie in das Auto des Mannes (weisser BS.________ (Marke)) und fuhren mit ihm zu dessen Wohnung (vermutlich in F.________(Ortschaft)).