Wenn es E.________ darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Anzahl der Vorwürfe zu erhöhen. Wie unter E. 17.5.5 bereits erörtert, ist es nicht aussergewöhnlich, dass ein Opfer sexueller Gewalt auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Täter hat. Und entgegen der Verteidigung liesse auch ein darauffolgender einvernehmlicher Geschlechtsverkehr für sich allein nicht auf ein Einverständnis zu der zeitlich vorgelagerten sexuellen Handlung schliessen. 17.6.6 Fazit Insgesamt ist auch dieser Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten.