Diese massiven Gegenangriffe sind der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht förderlich. In der konkreten Situation – man befand sich zu zweit draussen auf dem Balkon der Wohnung von E.________, während ihre Kinder schliefen – ist ferner nachvollziehbar, dass sie nicht etwa schrie oder sich sonstwie bemerkbar machte. Vielmehr drückte sie ihre Beine zusammen und zeigte damit unmissverständlich, dass sie mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war. Somit wusste der Beschuldigte ab diesem Moment, dass sie die sexuelle Handlung nicht wollte.