Der Beschuldigte und auch seine Verteidigung im Rahmen des Parteivortrags stellten E.________ als Verführerin dar, die die Handlungen des willigen Beschuldigten, ohne Slip und mit aufreizenden Gesten im Wissen um seinen Trieb, provoziert und diese gewollt habe. Angesichts der erstellten Vorgeschichte erscheint ein derartiges Verhalten von E.________ als nicht naheliegend. Diese massiven Gegenangriffe sind der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht förderlich.