87 an, er habe lediglich Bier über die Vagina geschüttet und sie mit der Flasche gestreichelt (pag. 5807 Z. 19 ff.). Er beschrieb demnach über sämtliche Einvernahmen hinweg unterschiedliche Abläufe. Dies im Gegensatz zu E.________, die den Vorgang konstant schilderte. Sie stellte zudem oberinstanzlich in Abrede, keinen Slip getragen und dem Beschuldigten ihre Vagina präsentiert zu haben (pag. 5789 Z. 45). Auf die glaubhaften Aussagen von E.________ kann wiederum abgestellt werden.