1960). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, dass er sie mit der Flasche nur angefasst und er ihr gesagt habe, dass sie die Flasche auch gerne einführen würde (pag. 5178 Z. 18 ff.), womit er das Einführen mit der Vorinstanz nicht mehr als derart abwegig darstellte. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte wiederum