Ergänzend kann auf die allgemeine Aussagenanalyse in E. 13.4.2 und E. 13.4.4 verwiesen werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführte, waren die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich des Vorgangs mit der Bierflasche widersprüchlich. So bestritt er in seiner Einvernahme vom 5. Januar 2021, die Bierflasche bzw. den Bierflaschenhals eingeführt zu haben. Er habe Bier auf ihre Vagina gegossen, ihre Vagina geküsst und mit der Flasche den «Vaginarand» berührt (pag. 1933). In der nächsten Einvernahme wollte der Beschuldigte die Vagina nur noch mit Bier befeuchtet und diese geküsst haben (pag. 1960).