_ zu zweifeln und – wie bereits in Bezug auf den Vorfall gemäss Ziff. I. A. 3.1 der Anklageschrift – nicht ersichtlich ist, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie den Vorfall erst anlässlich der dritten Einvernahme und auf konkrete Frage nach weiteren Ereignissen preisgab. Entsprechend ist auf die glaubhaften Angaben von E.________ abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist als erstellt zu erachten.