Was das Aussageverhalten des Beschuldigten anbelangt kann festgehalten werden, dass dieser einmal mehr versuchte, die Geschehnisse in einer stark verharmlosenden Variante darzustellen. Entsprechend bestritt er wiederum einzig sein strafrechtlich relevantes Verhalten (fehlende Einwilligung seitens E.________, gewaltsames Spreizen ihrer Beine). Auffällig ist des Weiteren, dass er anlässlich der ersten beiden Einvernahmen vehement bestritt, den Flaschenhals in ihre Vagina eingeführt zu haben. Er habe damit lediglich den «Vaginarand» berührt.