E.________ schilderte den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erstmals anlässlich ihrer dritten Einvernahme vom 21. Dezember 2020. Ihre Aussagen erweisen sich auch in Bezug auf diesen Vorfall als detailliert, authentisch und widerspruchsfrei. Sie schilderte innere Gedankenvorgänge und gab konkrete Gesprächsinhalte wieder. Ferner sind in ihren Aussagen keine Strukturbrüche auszumachen, weshalb diese für sich allein als glaubhaft eingestuft werden.