5822 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hinsichtlich dieses Vorfalls zusammengefasst vor, in den Aussagen des Beschuldigten seien gröbere Widersprüche zu finden. Zuerst habe er anlässlich der Einvernahme gesagt, er habe die Vagina von E.________ mit etwas Bier befeuchtet und geküsst, in der Hauptverhandlung habe er angegeben, er habe die Vagina mit der Flasche angelangt und berührt, sei aber nicht eingedrungen. Zudem sei es problemlos möglich, mit einer Bierflasche in der