In der Folge sei es auch auf dem Balkon zum Geschlechtsverkehr gekommen, welcher offensichtlich auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft aus freien Stücken geschehen sei. Dem Beschuldigten sei in keiner Art und Weise bewusst gewesen, dass es sich um einen ernst gemeinten Widerstand gegen die von ihr provozierte sexuelle Handlung handle. Er habe in keiner Weise in der Absicht Gewalt angewendet, ihren Widerstand zu brechen. Wie bei der Salatgurke habe die Staatsanwaltschaft eine spezielle Handlung herausgenommen und als Nötigung qualifiziert (zum Ganzen pag. 5822 f.).