Es handle sich offensichtlich um eine sexuelle Spielerei. E.________ habe nicht nur mitgemacht, sondern diese durch ihr Auftreten, das Erscheinen ohne Slip und das Präsentieren der Vagina ausgelöst. Wie ausgeführt, hätten sie vorher und nachher häufig Geschlechtsverkehr gehabt und andere sexuelle Handlungen vorgenommen. Der Beschuldigte habe unter keinen Umständen wissen können, dass sie mit seiner Spielerei nicht einverstanden sei. Auch sei dies weit davon entfernt, eine Folge der Gewalt gewesen zu sein, die er ausgeübt haben solle. E.________ habe nicht beschrieben, wie er die Beine gewaltsam geöffnet haben solle.