Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 17.6.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags führte die Verteidigung für den Beschuldigten zusammengefasst aus, E.________ habe am fraglichen Abend ein langes Kleid angezogen und sich ohne einen Slip zu tragen zum Beschuldigten auf den Balkon begeben. Sie habe sich auf den Balkon in eine Position begeben, aus der ersichtlich gewesen sei, dass sie keinen Slip getragen habe und habe den Beschuldigten darauf hingewiesen.