85 Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 5378 ff., S. 82 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.