___ den Hals einer Bierflasche (Glasflasche) in ihre Vagina ein. E.________ wehrte sich nicht mehr, da sie durch das Verhalten des Beschuldigten eingeschüchtert war und sie bereits durch frühere Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde und unter psychischem Druck stand (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________).