84 lende Einwilligung von E.________. Ob der darauffolgende Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, braucht mangels Anklage nicht beurteilt zu werden. Ohnehin ist das Verhalten von Opfern sexueller Gewalt innerhalb von Beziehungen für Aussenstehende oft nur schwer nachvollziehbar. Dass ein Opfer die Beziehung zum Täter trotz Übergriffen weiterhin aufrechterhält und mit diesem auch einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzieht, ist entgegen der Verteidigung keinesfalls aussergewöhnlich.