vielmehr sagte der Beschuldigte aus, er glaube, sie sei mit der Gurke einmal gekommen (pag. 5806 Z. 44 f.), was eindeutig als beschönigende Schutzbehauptung zu werten ist. Schliesslich brachte der Beschuldigte oberinstanzlich erstmals vor, dass E.________ die Gurke aus dem Kühlschrank genommen, ins Lavabo getan und gesagt habe, sie würden es am Abend machen, wenn die Gurke nicht mehr kalt sei (pag. 5806 Z. 42 f.). Somit versuchte der Beschuldigte auch bezüglich dieses Vorwurfs, E.________ die Verantwortung zuzuschieben. Was die Verteidigung oberinstanzlich dagegen vorbrachte, überzeugt nicht.