Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen von E.________ als sehr authentisch, detailliert, widerspruchsfrei und damit glaubhaft eingestuft werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte. Immerhin gab sie den Vorfall erst anlässlich der dritten Einvernahme und auf konkrete Frage nach weiteren Ereignissen preis. Den verharmlosenden, rechtfertigenden und damit unglaubhaften Angaben des Beschuldigten kann kein Glauben geschenkt werden. Im Ergebnis ist auf die Aussagen von E.________ abzustellen.