Anzufügen ist, dass auch das späte Vorbringen dieses Vorwurfs nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ ändert. So wird im Gesamtkontext klar, dass es während der Beziehung zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen gekommen ist, welche nicht dem freien Willen von E.________ entsprachen. Dass sie sich in den ersten Einvernahmen auf die gravierenderen Vorfälle mit fremden Männern beschränkte und die weniger einschneidenden erst später vorbrachte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenfalls ergänzend ist auf die Ausführungen in E. 13.4.4 verwiesen, wonach die Aussagen von E.________ als glaubhaft erachtet werden.