E.________ schilderte den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erstmals anlässlich ihrer dritten Einvernahme vom 21. Dezember 2020. Dabei brachte sie diverse Details vor, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. So schilderte sie den Anlass des Vorfalls (Video Ex-Frau [pag. 1330]) sowie ihre Reaktion bzw. Gefühle (Ekel und Schmerzen [pag. 1330 und 1959]). Weiter gab sie in Bezug auf den Zwang lebensnah an, dass er betrunken gewesen sei und sie genau gewusst habe, es ende schlecht, wenn sie nicht spure. Wenn er getrunken habe, habe sie schreckliche Angst vor seinen Taten gehabt (pag.