5376 f., S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mangels Vorliegen [sic!] von objektiven Beweismitteln und der Tatsache, dass es sich um ein Vieraugen- Delikt handelt, ist die Würdigung des in Frage stehenden Vorfalls einzig anhand der Aussagen von E.________ sowie des Beschuldigten vorzunehmen.