82 eine solche Praktik üblich sei oder nicht, sei unwesentlich. Entscheidend sei, dass E.________ gesagt habe, dass sie es nicht wolle und der Beschuldigte weitergemacht habe (pag. 5830). 17.5.5 Erwägungen der Kammer Hinsichtlich der Freiwilligkeit der Duldung der Vornahme von sexuellen Handlungen von E.________ wird auf die Ausführungen in E. 17.2.4 hiervor verwiesen. Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 5376 f., S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mangels Vorliegen [sic!