Die Generalstaatsanwaltschaft brachte ihrerseits vor, E.________ habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle und der Beschuldigte habe trotzdem weitergemacht. Die Tatsache, dass es nachfolgend zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wirke sich nicht zugunsten des Beschuldigten aus. Es gehe darum, ob man wolle, dass eine Gurke vaginal eingeführt werde. Auch die Frage, ob