Dass auf ein Zögern hin dann versucht werde, den Partner von der Praktik zu überzeugen, stelle kein strafbares Verhalten dar. Es widerspreche dem gesunden Menschenverstand, wenn die Staatsanwaltschaft einzelne, vermeintlich ungewöhnliche Handlungen isoliert als erzwungen herausnehme. Dass die Mehrzahl von sexuellen Handlungen als gewöhnlich taxiert worden seien zeige, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe und nicht habe wissen können, dass die anderen sexuellen Handlungen Folge der angeblich von ihm eingesetzten Gewalt gewesen seien (zum Ganzen pag. 5821 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte ihrerseits vor, E._____