Daraus, dass die Staatsanwaltschaft den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich und jedenfalls nicht als Folge der angeblich ausgeübten Gewalt nicht anklage, ergebe sich zwingend, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass E.________ mit dem Einführen der Gurke nicht einverstanden gewesen sei. Der Wunsch und Wille zur Ausübung einer eventuell speziellen Praktik möge in diesem Zusammenhang möglicherweise einseitig sein. Dass auf ein Zögern hin dann versucht werde, den Partner von der Praktik zu überzeugen, stelle kein strafbares Verhalten dar.