Wenn eine vielleicht ungewöhnliche Praktik ausgeübt und ausgeführt werde, bedeute dies nicht, dass es sich um eine erzwungene und mit Gewalt ausgeübte Praktik handle. Auch sei die Handlungskette, wonach der Beschuldigte Gewalt ausgeübt habe, um die sexuelle Handlung zu erzwingen, in keiner Weise nachgewiesen und liege auch nicht vor. Dies zeige sich schon darin, dass der nachfolgende Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei. Wenn E.______