Gemäss den Aussagen von E.________ habe der Beschuldigte versucht, die Gurke einzuführen und sie habe gesagt, es habe sie angeekelt und geschmerzt, dann habe er es beendet. Es sei nicht zu sehen und nachzuvollziehen, wo hierbei eine Nötigung vorliegen solle. Wenn im Rahmen des Vorspiels von einer Nötigung ausgegangen werde, müsse dies doch auch für den nachfolgenden Geschlechtsverkehr gelten. Wenn eine vielleicht ungewöhnliche Praktik ausgeübt und ausgeführt werde, bedeute dies nicht, dass es sich um eine erzwungene und mit Gewalt ausgeübte Praktik handle.