Die Unwissenheit von N.________ überrascht ferner nicht, da er das Paar nicht kannte und ihm die gesamte Vorgeschichte unbekannt war. Vielmehr ging er aufgrund der Meldung auf dessen Inserat hin und die Vereinbarung zu einem Treffen sowie auch des Erscheinens des Paares vor Ort irrig davon aus, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm einverstanden war. Daran ändert nichts, dass ihm E.________ unterwürfig vorkam. Entsprechend der Angabe von N.________ sei während des E-Mail-Verkehrs bereits die Rede von einer sexuellen Begegnung gewesen. Aus Sicht von N.________ lag keine