_ erwähnte nicht, N.________ gesagt zu haben, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf diesen Vorfall eine gute Miene zum bösen Spiel machen musste und N.________ ihren fehlenden Willen deshalb nicht erkennen konnte. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor N.________ in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte. Die Unwissenheit von N.________ überrascht ferner nicht, da er das Paar nicht kannte und ihm die gesamte Vorgeschichte unbekannt war.