Aufgrund der glaubhaften Angaben von N.________ erachtet es die Kammer ferner als erstellt, dass dieser über die fehlende Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs mit E.________ keine Kenntnis hatte. Er gab an, dass es ihm sehr leid tue, wenn sie die Dinge eigentlich nicht habe tun wollen. Sie habe dies nie gesagt und er habe es auch nicht gemerkt. Jetzt wo er wisse, dass sie dies nicht gewollt habe, fühle er sich noch beschissener (pag. 1704). N.________ fühlte sich gegenüber E.________ derart schlecht, dass er am Ende der Einvernahme wieder zu weinen begann (pag. 1704). Auch E.________ erwähnte nicht, N.___