Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach alle drei gemeinsam entschieden hätten, was gemacht werde, den übereinstimmenden Angaben von E.________ und N.________ widerspricht. Entgegen der Verteidigung folgt aus dem Umstand, dass E.________ sich weigerte, beim Hotel telefonisch ein Zimmer zu reservieren mit der Begründung, dass in J.________(Ortschaft) alle Deutsch sprechen würden, nicht, dass sie jeweils die Abmachungen mit den fremden Männern traf. Denn anders als bei den Vereinbarungen zu den «Sex-Treffen», für die via Online-Plattform, E-Mail oder WhatsApp kommuniziert wurde, handelte es sich um ein Telefongespräch.