Schliesslich ist dem Beschuldigten auch in Bezug auf die Frage, ob E.________ den Geschlechtsverkehr mit N.________ wollte oder nicht, kein Glauben zu schenken. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zunächst an, dass sie den Geschlechtsverkehr alle drei gewollt (pag. 1829) bzw. das Ding mit dem BN.________ (Nationalität) beide gewollt hätten (pag. 1865). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 gab er sodann (in Bezug auf die Sex-Treffen allgemein) an, dass er nach ihren Aussagen nun verstehe, dass sie es vielleicht nicht gewollt habe und es nur getan habe, um ihm zu gefallen.