Seine emotionalen Reaktionen erscheinen lebensnah und die Aussagen hierzu stimmig. Wiederum hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte auch bei diesem Treffen eine ihm völlig unbekannte Person massiv einschüchtern konnte. Schliesslich würdigte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wie folgt: […] Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall insgesamt als sehr widersprüchlich, wenig authentisch, beschönigend und verharmlosend. […]