Ebenso gab er an, dass E.________ die Forderungen, eine absurde Sexstellung auszuprobieren, auf ihre Brust zu ejakulieren sowie ein zweites Mal Sex zu haben, jeweils nach vorgängigem Gespräch mit dem Beschuldigten gestellt habe. Hervorzuheben ist, dass N.________ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aufgelöst wirkte und weinte. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte und auch mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm nicht einverstanden war, nachvollziehbar. Seine emotionalen Reaktionen erscheinen lebensnah und die Aussagen hierzu stimmig.