Ergänzend ist festzuhalten, dass N.________ eindrücklich schilderte, dass er – auch ohne die auf BH.________(Sprache) geführten Gesprächsinhalte verstanden zu haben – begriffen habe, dass E.________ unterwürfig gewesen sei und der Beschuldigte gesagt habe, was zu tun sei (pag. 1701). Ihm sei aufgefallen, dass E.________ den Beschuldigten immer angesehen habe und Letzterer die ganze Zeit gesprochen habe. Er habe bereits Treffen mit anderen Paaren gehabt und die Frauen seien dort «frei» gewesen. Ebenso gab er an, dass E.______