korrekt wie folgt: N.________ machte einzig am 1. Dezember 2020 – mithin nur wenige Wochen nach dem Vorfall – Angaben zum Sachverhalt. Weiter ist zu bemerken, dass er sich nach dem Vorfall offenbar nicht selbst an die Polizei wandte, sondern von dieser – vermutlich nach Auffinden der Hotelquittung mit seinem Namen – zur Einvernahme aufgeboten wurde. In Bezug auf eine mögliche Falschbelastung des Beschuldigten kann in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass N.________ wohl nicht daran interessiert war, den Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen. Auch ein finanzielles Motiv kann – mangels Konstituierung als Privatklägerschaft – ausgeschlossen werden.