Die Reaktion von E.________ ist bezeichnend und lässt wiederum darauf schliessen, dass der Beschuldigte sie zu einem Verhalten gezwungen hatte («ja, aber du willst es wieder»; «Aha, als ich es sagte, C.________ mit diesem nein, erinnerst du dich, was du getan hast? Mich gezwungen [mit Gewalt gezwungen]»). Trotz dieser deutlichen Worte, die E.________ an den Beschuldigten richtete, fand am gleichen Abend ein Treffen statt, bei dem es zu sexuellen Handlungen kam. Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen von N.________ korrekt wie folgt: N.________ machte einzig am 1. Dezember 2020 – mithin nur wenige Wochen nach dem Vorfall – Angaben zum Sachverhalt.