Ergänzend ist anzumerken, dass die glaubhaften Aussagen von E.________ (vgl. auch E. 13.4.4 hiervor) ebenfalls durch die aktenkundigen Chatnachrichten belegt werden. So schrieb sie dem Beschuldigten am 4. November 2020 um 17:41 Uhr, er habe sie geschlagen und ob es nicht genug gewesen sei. Der Beschuldigte versprach ihr, sie nicht mehr zu schlagen («Warum solltest du Angst haben, nein, warum solltest du verängstigt sein? Es ist ok, ich habe es gemacht [geschlagen], nie wieder. Entweder wir beide oder keiner von uns») und fragte sie, ob er es zugegeben habe. Die Reaktion von E._____